In der heutigen Medienkonferenz des Bundesrates wurden wichtige Punkte für medizinische Einrichtungen genannt. Es wird eine Schrittweise Lockerung geben, begleitet mit einer erweiterten Teststrategie, einem Contact Tracing-Konzept und einer App. Folgende Punkte führen wir gerne auf:

"Öffnung" medizinische Einrichtungen

Diese dürfen ab 27. April wieder in den normalen Betrieb übergehen. Somit können in Spitälern wieder Operationen durchgeführt werden und Arztpraxen dürfen wieder sämtliche Fälle behandeln. Alle Einrichtungen müssen dazu aber ein Schutzkonzept vorweisen. Wie dies genau geregelt ist, ist uns bisher noch nicht bekannt.

Damit ist es wichtig, dass Sie als Praxisinhaber/-in die Inbetriebnahme möglichst schnell wieder angehen. Dazu finden Sie hier ein paar nützliche Tipps.

Erwerbsausfall

Neu dürfen auch Ärzte in Selbstständigkeit sich für Erwerbsausfallentschädigung melden. Es müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein (gemäss Webseite des Bundes):

Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.

Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie.

Zudem kann neu auch Erwerbsausfallentschädigung für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen eingefordert werden , wenn die Kinder infolge Schulschliessung zu Hause betreut werden müssen. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Jugendlichen, die in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten.

Massnahmen gegen drohenden Konkurs

Ebenfalls wurde beschlossen, dass Unternehmen auf Grund der Covid-19 Situation betreffend Konkurs geschätzt sind. Dabei gibt es zwei vorübergehende Regelungen: eine befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige sowie die Einführung einer befristeten COVID-19-Stundung. Mehr Details dazu finden Sie bei diesem Link oder über unsere Treuhänder.

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