Bundesrecht: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Die wesentlichen Änderungen sind auch in swissblawg, dem grössten Blog zum schweizerischen Wirtschaftsrecht nachlesbar:

Verordnung 2: Erneut andere Regeln betreffend besonders gefährdete Personen

Neu kann z. B. eine "besonders gefährdete Person" unter gewissen Voraussetzungen trotz Schutzmassnahmen des Arbeitgebers eine Arbeit ablehnen, wenn sie das Ansteckungsrisiko für zu hoch hält, ein ärztliches Attest vorlegen (Art. 10c Abs. 6 Covid-19 Verordnung 2), wenn die Ablehnung berechtigt erfolgt, ist die Person von der Arbeitspflicht unter Lohnfortzahlung freigestellt.

Zurück auf Hauptseite