Der Bundesrat hat per 20. Mai 2020 entschieden, die Kurzarbeit anzupassen. Damit werden folgende Punkte angepasst:
- Per 1. Juni haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeit:
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie die mitarbeitenden Ehegatten. Damit kann die Pauschale von CHF 4'150.- nicht mehr eingefordert werden.
- Lernende
- Bis zum 16. Mai: Der Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende (direkte oder indirekte Betriebsschliessungen) aufgrund des Coronavirus betroffen waren, wird bis maximal zum 16. Mai 2020 ausgerichtet.
- Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb weiterhin geschlossen halten müssen (da z.B. kein Schutzkonzept vorgelegt werden kann) müssen einen schriftlichen Antrag für die Verlängerung der Entschädigung bei der Ausgleichskasse einreichen.
- Für neue Anmeldungen bei der Kurzarbeit gilt ab dem 1. Juni 2020 wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen. Auf bereits laufende Anmelde- und Abrechnungsverfahren hat dies keine Auswirkungen. Erst bei einem allfälligen Verlängerungsgesuch muss diese Frist beachtet werden.
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